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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitbb;Rechtssatz
Bei einem Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen gemäß § 321 Abs. 2 BVergG 2006 ist als "Angebotsfrist" die Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen zu verstehen, da beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung in der Ausschreibung keine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, sondern zur Abgabe von Teilnahmeanträgen erfolgt (vgl. bereits § 25 Abs. 3 BVergG 2006; vgl. idS auch den Klammerausdruck in § 2 Z 16 lit a sublit bb BVergG 2006). Demgemäß ist der Nachprüfungsantrag bei einer Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen von weniger als 15 Tagen binnen drei Tagen vor Ablauf dieser Frist (§ 321 Abs. 2 Z. 1 BVergG 2006), bei einer längeren Teilnahmeantragsfrist binnen sieben Tagen vor Fristablauf (§ 321 Abs. 2 Z. 2 legcit) einzubringen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040112.X01Im RIS seit
02.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011