RS Vwgh 2007/10/11 2006/04/0112

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitbb;
BVergG 2006 §25 Abs3;
BVergG 2006 §321 Abs2 Z1;
BVergG 2006 §321 Abs2 Z2;
BVergG 2006 §321 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einem Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen gemäß § 321 Abs. 2 BVergG 2006 ist als "Angebotsfrist" die Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen zu verstehen, da beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung in der Ausschreibung keine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, sondern zur Abgabe von Teilnahmeanträgen erfolgt (vgl. bereits § 25 Abs. 3 BVergG 2006; vgl. idS auch den Klammerausdruck in § 2 Z 16 lit a sublit bb BVergG 2006). Demgemäß ist der Nachprüfungsantrag bei einer Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen von weniger als 15 Tagen binnen drei Tagen vor Ablauf dieser Frist (§ 321 Abs. 2 Z. 1 BVergG 2006), bei einer längeren Teilnahmeantragsfrist binnen sieben Tagen vor Fristablauf (§ 321 Abs. 2 Z. 2 legcit) einzubringen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040112.X01

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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