RS Vwgh 2007/10/11 2003/04/0079

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs2;
MinroG 1999 §171;
MinroG 1999 §83 Abs1;
MinroG 1999 §83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 66 Abs. 4 AVG erlaubt der Berufungsbehörde - außer bei Vorliegen trennbarer Spruchteile - keine Entscheidung, die sowohl Zurückweisung der Berufung als auch Sachentscheidung ist. Die Behörde ist zu einem deutlichen Ausspruch darüber verpflichtet, ob die Berufung zurückgewiesen oder der Berufung nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird. Die Entscheidung der belBeh, der ein nicht trennbarer Abspruch über die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zu Grunde lag, einerseits die Zulässigkeit der Berufung zu verneinen und andererseits eine Sachentscheidung über die Berufung zu treffen, ist in sich widersprüchlich (Hinweis E 24. März 2004, 2001/04/0096) und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der BerufungsentscheidungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesSpruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003040079.X01

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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