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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
§ 66 Abs. 4 AVG erlaubt der Berufungsbehörde - außer bei Vorliegen trennbarer Spruchteile - keine Entscheidung, die sowohl Zurückweisung der Berufung als auch Sachentscheidung ist. Die Behörde ist zu einem deutlichen Ausspruch darüber verpflichtet, ob die Berufung zurückgewiesen oder der Berufung nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird. Die Entscheidung der belBeh, der ein nicht trennbarer Abspruch über die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zu Grunde lag, einerseits die Zulässigkeit der Berufung zu verneinen und andererseits eine Sachentscheidung über die Berufung zu treffen, ist in sich widersprüchlich (Hinweis E 24. März 2004, 2001/04/0096) und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der BerufungsentscheidungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesSpruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003040079.X01Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016