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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Tätigkeiten, die der Beamte vom medizinischen Standpunkt noch auszuüben vermag, dann zumutbar, wenn sie in ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme der Tätigkeit vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann. Kann eine Tätigkeit, bezogen auf die frühere Beschäftigung des Beamten sowie seine dienstliche Stellung und Fortbildung, nicht von vornherein als sozial unangemessen bezeichnet werden, so liegt es an diesem, konkrete Einwendungen zu erheben, aus denen sich allenfalls zeigt, dass ihm die Aufnahme der genannten Tätigkeit auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen nicht zumutbar ist (Hinweis E vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0103, sowie vom 6. September 1995, Zl. 94/12/0190, betreffend den Begriff der Zumutbarkeit iSd § 9 Abs. 1 PG 1965 jeweils mwN). (Hier: Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die vorgesehene Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stelle keine zumutbare Verweisungstätigkeit für die Beschwerdeführerin als Beamtin dar, begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde - die gesundheitliche Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin vorausgesetzt - den Beruf einer Registraturkraft ins Auge fasst, der einer Beamtin in der Stellung der Beschwerdeführerin (zuletzt Referentin im Referat für Statistik des Magistrates der Landeshauptstadt Graz) insbesondere auch von seiner sozialen Geltung her zumutbar ist.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120149.X02Im RIS seit
05.12.2007Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013