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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Ein Mehraufwand muss durch besondere dienstliche Gegebenheiten bedingt sein. Notwendigerweise entstanden im Sinn des § 20 Abs. 1 GehG ist ein Mehraufwand dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben einen solchen Mehraufwand verursacht bzw. wenn ohne einen solchen Mehraufwand die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht möglich wäre. Abhilfe durch den Dienstgeber durch Naturalbeistellung der notwendigen Mittel schließt einen Aufwandersatz aus (ausführliche Judikaturnachweise im vorliegenden Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120171.X01Im RIS seit
30.11.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013