RS Vwgh 2007/10/11 2006/12/0171

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;

Rechtssatz

Ein Mehraufwand muss durch besondere dienstliche Gegebenheiten bedingt sein. Notwendigerweise entstanden im Sinn des § 20 Abs. 1 GehG ist ein Mehraufwand dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben einen solchen Mehraufwand verursacht bzw. wenn ohne einen solchen Mehraufwand die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht möglich wäre. Abhilfe durch den Dienstgeber durch Naturalbeistellung der notwendigen Mittel schließt einen Aufwandersatz aus (ausführliche Judikaturnachweise im vorliegenden Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120171.X01

Im RIS seit

30.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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