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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0306, zum Ausdruck gebracht hat, müsse einem Bescheid über die Zuerkennung von Überstundenvergütung und Abgeltung von Bereitschaftszeiten entnommen werden können, in welchem Ausmaß der Beamte über die Normaldienstzeit hinausgehende Dienstleistungen erbracht hat, in welchem Umfang welche Leistung durch Überstundenvergütung abgegolten sowie welche Zeiten an Bereitschaft durch die gewährte Bereitschaftsentschädigung erfasst worden sind. Diese Feststellungen sind erforderlich, um nachzuprüfen, ob die Mehrdienstleistungen gemessen am Gesetz durch angewiesene Geldleistungen bereits abgegolten worden sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120121.X03Im RIS seit
05.12.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011