RS Vwgh 2007/10/11 2006/12/0121

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DGO Graz 1957 §31a idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §31e idF 1976/017;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0306, zum Ausdruck gebracht hat, müsse einem Bescheid über die Zuerkennung von Überstundenvergütung und Abgeltung von Bereitschaftszeiten entnommen werden können, in welchem Ausmaß der Beamte über die Normaldienstzeit hinausgehende Dienstleistungen erbracht hat, in welchem Umfang welche Leistung durch Überstundenvergütung abgegolten sowie welche Zeiten an Bereitschaft durch die gewährte Bereitschaftsentschädigung erfasst worden sind. Diese Feststellungen sind erforderlich, um nachzuprüfen, ob die Mehrdienstleistungen gemessen am Gesetz durch angewiesene Geldleistungen bereits abgegolten worden sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120121.X03

Im RIS seit

05.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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