RS Vwgh 2007/10/11 2006/04/0112

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §32;
AVG §33;
BVergG 2006 §321 Abs2 Z1;
BVergG 2006 §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Zweck des § 321 Abs. 2 Z. 1 BVergG 2006 (vgl. auch RV, 1171 BlgNR XXII GP, 138) ergibt sich eindeutig, dass der Nachprüfungsantrag trotz Verwendung der Wortfolge "binnen ... einzubringen" nicht innerhalb dieser dreitätigen Frist, sondern spätestens drei Tage vor Ablauf der Abgabefrist eingebracht werden muss, sodass während der dreitägigen Frist des § 321 Abs. 2 Z. 1 BVergG 2006 eine Antragseinbringung nicht mehr zulässig ist. Da es sich bei der Frist für die Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung von Ausschreibungsbestimmungen um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, ist für die Berechnung der dreitägigen Frist des § 321 Abs. 2 Z. 1 BVergG 2006 nicht § 56 Abs. 2 bis Abs. 7 legcit sondern § 32 und § 33 AVG maßgeblich.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040112.X03

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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