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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §44a Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Wortfolge in § 44a Abs. 1 AVG "voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt", bedeutet, dass die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, wobei sich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens richtet. Nach den Materialien (AB 1167 BlgNR
20. GP, 32; vgl. dazu auch Hengstschläger-Leeb, AVG (2005) § 44a Rz 4 und Grabenwarter, Großverfahren nach dem AVG, ZfV 2000/1741a,
721 ff) muss sich die "getroffene Prognoseentscheidung ... auf
konkrete Tatsachen oder Erfahrungssätze stützen können; in Zweifelsfällen wird es sich daher empfehlen, die Gründe für den Einsatz des Edikts aktenmäßig entsprechend zu dokumentieren (z.B. durch die Anlegung von Listen)".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040250.X01Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011