RS Vwgh 2007/10/11 2005/04/0242

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs1;
ORF-G 2001 §17 Abs1;
ORF-G 2001 §17 Abs2 Z3;
ORF-G 2001 §17 Abs2;
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 17 Abs. 2 Z 3 ORF-G stellt darauf ab, ob die Patronanzsendung selbst (iSd § 17 Abs. 1 ORF-G) zum Kauf von Erzeugnissen anregt.

Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 ORF-G ergibt sich (arg.:

"Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen" und

"3. Sie dürfen nicht ..."), dass sich die in dieser Bestimmung normierten Anforderungen an die Patronanzsendungen selbst richten (idS auch Morscher/Christ, Rundfunkrechtliche Werberegelungen für öffentlich-rechtliches und privates Fernsehen, wbl 2005, 393ff). Daher ist es für eine Übertretung gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 iVm § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G alleine entscheidend, ob die Patronanzsendung selbst eine nach dieser Bestimmung verbotene Anregung enthält und diese daher während der Sendung erfolgt ist. (Hier: Bei den gegenständlichen Spots handelt es sich um Werbung iS des § 13 Abs. 1 ORF-G, die auf Grund ihrer eigenständigen Gestaltung und des Umstands, dass sie nicht dem ORF zuzurechnen ist, die vorliegenden (Patronanz)Sendungen jeweils unterbrochen hat. Daraus ergibt sich, dass die Anregung nicht durch die Patronanzsendung erfolgte, und dass der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z 3 ORF-G nicht erfüllt ist.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040242.X03

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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