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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ORF-G 2001 §13 Abs1;Rechtssatz
§ 17 Abs. 2 Z 3 ORF-G stellt darauf ab, ob die Patronanzsendung selbst (iSd § 17 Abs. 1 ORF-G) zum Kauf von Erzeugnissen anregt.
Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 ORF-G ergibt sich (arg.:
"Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen" und
"3. Sie dürfen nicht ..."), dass sich die in dieser Bestimmung normierten Anforderungen an die Patronanzsendungen selbst richten (idS auch Morscher/Christ, Rundfunkrechtliche Werberegelungen für öffentlich-rechtliches und privates Fernsehen, wbl 2005, 393ff). Daher ist es für eine Übertretung gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 iVm § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G alleine entscheidend, ob die Patronanzsendung selbst eine nach dieser Bestimmung verbotene Anregung enthält und diese daher während der Sendung erfolgt ist. (Hier: Bei den gegenständlichen Spots handelt es sich um Werbung iS des § 13 Abs. 1 ORF-G, die auf Grund ihrer eigenständigen Gestaltung und des Umstands, dass sie nicht dem ORF zuzurechnen ist, die vorliegenden (Patronanz)Sendungen jeweils unterbrochen hat. Daraus ergibt sich, dass die Anregung nicht durch die Patronanzsendung erfolgte, und dass der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z 3 ORF-G nicht erfüllt ist.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040242.X03Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011