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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
LBPG Slbg 2001 §33 idF 2005/095;Rechtssatz
Wenn sich der Beamte auf Zusagen der Behörde beruft, so ist ihm zu entgegnen, dass im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen kann (Hinweis E vom 13. September 2006, Zl. 2004/12/0002) (hier betreffend Bemessung des Ruhebezuges nach dem Slbg LBPG 2001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120017.X02Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014