RS Vwgh 2007/10/11 2006/04/0112

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §32;
BVergG 2006 §321 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch bei Fristen, die dem auslösenden Ereignis zeitlich vorangehen, wird der Tag dieses Ereignisses nicht mitgezählt (Hinweis E 14. März 1962, 503/59, VwSlg 5746 A/1962 zur Berechnung einer nach Wochen bemessenen Frist gemäß § 902 ABGB mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass § 32 AVG eine inhaltsgleiche Regelung enthalte und diese Berechnungsart auch für nach Tagen bemessene Fristen gelte). Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der gemäß § 321 Abs. 2 Z. 1 BVergG 2006 dreitätigen Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages der Tag, an dem die Teilnahmeanträge spätestens abgegeben werden müssen, nicht mitzuzählen ist. (Hier:

Das für den Lauf der Frist maßgebliche Ereignis ist das Ende der Abgabefrist für Teilnahmeanträge. Anders als in den meisten anderen Fällen liegt dieses Ereignis zeitlich nicht am Anfang, sondern am Ende der Frist.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040112.X04

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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