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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32;Rechtssatz
Auch bei Fristen, die dem auslösenden Ereignis zeitlich vorangehen, wird der Tag dieses Ereignisses nicht mitgezählt (Hinweis E 14. März 1962, 503/59, VwSlg 5746 A/1962 zur Berechnung einer nach Wochen bemessenen Frist gemäß § 902 ABGB mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass § 32 AVG eine inhaltsgleiche Regelung enthalte und diese Berechnungsart auch für nach Tagen bemessene Fristen gelte). Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der gemäß § 321 Abs. 2 Z. 1 BVergG 2006 dreitätigen Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages der Tag, an dem die Teilnahmeanträge spätestens abgegeben werden müssen, nicht mitzuzählen ist. (Hier:
Das für den Lauf der Frist maßgebliche Ereignis ist das Ende der Abgabefrist für Teilnahmeanträge. Anders als in den meisten anderen Fällen liegt dieses Ereignis zeitlich nicht am Anfang, sondern am Ende der Frist.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040112.X04Im RIS seit
02.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011