RS Vwgh 2007/10/11 2006/12/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1N
E3L E05200500
E3L E05202010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
60/02 Arbeitnehmerschutz
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

11994N166 EU-Beitrittsvertrag Akte Art166;
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art5 Abs1;
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art9 Abs1;
31992L0085 Arbeitnehmer-RL Sicherheit Gesundheitsschutz 10te Art14 Abs1;
31992L0085 Arbeitnehmer-RL Sicherheit Gesundheitsschutz 10te Art5 Abs3;
BDG 1979 §69 idF 2002/I/087;
EURallg;
MSchG 1979 §3 Abs1;
MSchG 1979 §3 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine gemeinschaftsrechtskonforme Rechtsanwendung des § 69 BDG 1979 muss - um werdende Mütter, die vom (hier: erweiterten) Beschäftigungsverbot betroffen sind, mit anderen Dienstnehmern gleich zu behandeln - ersteren ermöglichen, den Erholungsurlaub nach Ende des Beschäftigungsverbotes, und zwar innerhalb jenes Zeitrahmens zu konsumieren, um den sie gegenüber anderen (nicht schwangeren) Dienstnehmern durch die Auswirkungen des § 3 Abs. 3 MSchG iVm § 3 Abs. 1 MSchG verkürzt wurden (das ist hier der Zeitraum zwischen Einsetzen des Beschäftigungsverbotes am 15. Juni 2005 und dem 31. Dezember 2005). Es kann dahinstehen, ob ein solches Auslegungsergebnis auch nach innerstaatlichem Recht erzielt werden könnte. Wäre dies nicht der Fall, so stünde die österreichische Rechtslage in Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht, welches das Diskriminierungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist darstellt. Dies hätte zur Folge, dass der erste Satz des § 69 BDG 1979 auf Grund des Anwendungsvorranges des Diskriminierungsverbotes seinerseits solange nicht zur Anwendung gebracht werden dürfte, bis der Beamtin der oben umschriebene Zeitraum zum Konsum ihres Erholungsurlaubes zur Verfügung gestanden ist. (Der Erholungsurlaub kann darüber hinaus auch so lange nicht verfallen, als die Dienstbehörde der Beamtin die von ihr angestrebte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes aus diskriminierenden Gründen verweigert bzw. als der Verfall eine Folge der Ausübung weiterer Rechte, die Frauen gewährt werden, die sie bei Schwangerschaft und Mutterschaft schützen sollen, wäre.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120167.X07

Im RIS seit

07.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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