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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Baubehörde erster Instanz wäre verpflichtet gewesen, über den Antrag der Beschwerdeführerin (Partei) vom 2. Februar 2005 in Verbindung mit dessen Änderung vom 7. Februar 2005 bescheidmäßig zu entscheiden. Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin nimmt zwar nicht ausdrücklich auf diese Anträge Bezug. Diese Anträge hat jedoch die Baubehörde erster Instanz zum Anlass genommen, ein Verfahren nach § 126 Abs. 4 Bauordnung für Wien einzuleiten bzw. fortzuführen und bescheidmäßig zu erledigen. Auf Grund der mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. Februar 2006 erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG war die Behörde erster Instanz verpflichtet, über die offenen Anträge der Beschwerdeführerin (neuerlich) innerhalb der gesetzlich gebotenen Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu entscheiden. Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin erweist sich sohin aus den dargelegten Gründen als zulässig. Die Bauoberbehörde wäre auf Grund dieses zulässigen Devolutionsantrages schon im Hinblick auf die in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 27. Februar 2006 genannten Gründe für die als notwendig erachtete Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet gewesen, in der Sache selbst zu entscheiden.
Schlagworte
Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050017.X03Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017