RS Vwgh 2007/10/12 2007/05/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §126 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Baubehörde erster Instanz wäre verpflichtet gewesen, über den Antrag der Beschwerdeführerin (Partei) vom 2. Februar 2005 in Verbindung mit dessen Änderung vom 7. Februar 2005 bescheidmäßig zu entscheiden. Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin nimmt zwar nicht ausdrücklich auf diese Anträge Bezug. Diese Anträge hat jedoch die Baubehörde erster Instanz zum Anlass genommen, ein Verfahren nach § 126 Abs. 4 Bauordnung für Wien einzuleiten bzw. fortzuführen und bescheidmäßig zu erledigen. Auf Grund der mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. Februar 2006 erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG war die Behörde erster Instanz verpflichtet, über die offenen Anträge der Beschwerdeführerin (neuerlich) innerhalb der gesetzlich gebotenen Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu entscheiden. Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin erweist sich sohin aus den dargelegten Gründen als zulässig. Die Bauoberbehörde wäre auf Grund dieses zulässigen Devolutionsantrages schon im Hinblick auf die in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 27. Februar 2006 genannten Gründe für die als notwendig erachtete Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet gewesen, in der Sache selbst zu entscheiden.

Schlagworte

Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050017.X03

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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