RS Vwgh 2007/10/12 2006/05/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0173 E 20. Mai 2003 RS 1(hier: Baubewilligungsverfahren, Beschwerdeführer sind Parteilstellung genießende Nachbarn)

Stammrechtssatz

Die Bezugnahme auf einen zum Bestandteil eines Bescheides, mit dem eine Gebrauchserlaubnis erteilt wird, erklärten Plan reicht aus, ohne dass daraus der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Objektes, von welcher aus der Gebrauch erfolgen soll, ein Anspruch darauf zukäme, mit dem Bewilligungsbescheid auch den zugrundeliegenden Plan zu erhalten (vgl. das Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0095).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X03

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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