RS Vwgh 2007/10/12 2006/05/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
VVG §4 Abs2;
WEG 2002 §28;

Rechtssatz

Es kommt im Vollstreckungsverfahren nicht darauf an, ob sich der Inhalt der Anordnung des baupolizeilichen Auftrages oder der Kostenvorauszahlungsauftrag als Maßnahme "der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt" im Sinn des § 28 WEG 2002 darstellt. Daraus ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass im Vollstreckungsverfahren die Miteigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter als Adressaten des Kostenvorauszahlungsauftrages heranzuziehen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050293.X05

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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