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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Es kommt im Vollstreckungsverfahren nicht darauf an, ob sich der Inhalt der Anordnung des baupolizeilichen Auftrages oder der Kostenvorauszahlungsauftrag als Maßnahme "der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt" im Sinn des § 28 WEG 2002 darstellt. Daraus ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass im Vollstreckungsverfahren die Miteigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter als Adressaten des Kostenvorauszahlungsauftrages heranzuziehen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050293.X05Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013