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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat eine Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 Wr BauO anhand des § 15 Abs. 1 Wr KlGG festgestellt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage anzupassen. Die hier vorgenommene Geländeveränderung konnte wohl nur nach Errichtung der Stützmauer geschaffen worden sein; die Mauer hat sich somit nicht dem zuvor vorhandenen Gelände angepasst. Allein aus diesem Grund ist die Mauer unzulässig, sodass es nicht darauf ankommt, ob sie auch den Anforderungen des § 15 Abs. 1 erster Satz Wr KlGG entsprach.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050127.X03Im RIS seit
15.11.2007