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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarn machen den Einwand, der gegebene Luftdurchzug und die Belüftungsmöglichkeit müssten gewahrt bleiben, ebenso wie den der Reduktion des Lichteinfalles (auch) im Zusammenhang mit der ausnahmsweise als zulässig erachteten Überschreitung der inneren Baufluchtlinie bzw. der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten maximalen Trakttiefe von 12 m geltend. Auf deren Einhaltung an den dem Gebäude der Nachbarn zugewandten Seiten kommt diesen nach § 134a Abs. 1 lit. d Wr BauO ein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu.
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X05Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018