RS Vwgh 2007/10/12 2006/05/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litd;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarn machen den Einwand, der gegebene Luftdurchzug und die Belüftungsmöglichkeit müssten gewahrt bleiben, ebenso wie den der Reduktion des Lichteinfalles (auch) im Zusammenhang mit der ausnahmsweise als zulässig erachteten Überschreitung der inneren Baufluchtlinie bzw. der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten maximalen Trakttiefe von 12 m geltend. Auf deren Einhaltung an den dem Gebäude der Nachbarn zugewandten Seiten kommt diesen nach § 134a Abs. 1 lit. d Wr BauO ein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu.

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X05

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten