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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 129b Abs. 1 der Bauordnung für Wien kommt Bewilligungen und Bescheiden nach diesem Gesetz, so auch dem (hier) gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien erteilten Bauauftrag, dingliche Wirkung zu. Dingliche Wirkung bedeutet, dass der Rechtsnachfolger in die Stellung des Rechtsvorgängers eintritt. Der gegenüber einem Rechtsvorgänger erlassene baupolizeiliche Auftrag wirkt demnach auch gegen die Rechtsnachfolger im Eigentum (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0058).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050293.X01Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013