RS Vwgh 2007/10/12 2006/05/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129b Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 129b Abs. 1 der Bauordnung für Wien kommt Bewilligungen und Bescheiden nach diesem Gesetz, so auch dem (hier) gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien erteilten Bauauftrag, dingliche Wirkung zu. Dingliche Wirkung bedeutet, dass der Rechtsnachfolger in die Stellung des Rechtsvorgängers eintritt. Der gegenüber einem Rechtsvorgänger erlassene baupolizeiliche Auftrag wirkt demnach auch gegen die Rechtsnachfolger im Eigentum (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0058).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050293.X01

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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