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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weder aus § 63 Abs. 1 lit. a Wr BauO noch aus einer anderen Bestimmung der Wr BauO ist ableitbar, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Anspruch zukomme, dass er neben dem schriftlichen Baubewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Pläne und Baubeschreibung erhalten soll (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Niederösterreich das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0095).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X02Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018