RS Vwgh 2007/10/12 2006/05/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Weder aus § 63 Abs. 1 lit. a Wr BauO noch aus einer anderen Bestimmung der Wr BauO ist ableitbar, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Anspruch zukomme, dass er neben dem schriftlichen Baubewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Pläne und Baubeschreibung erhalten soll (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Niederösterreich das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0095).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X02

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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