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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §79 Abs6;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0227, ausgeführt, dass eine nach § 86 Wr BauO zulässige Einfriedung nicht deshalb unzulässig sein kann, weil sie auch eine Stützmauer ist und als solche die unbedingt erforderlichen Ausmaße überschreiten würde. Verläuft eine nach § 79 Abs. 6 Wr BauO zulässige Stützmauer (zum Teil) an der Grundgrenze, sind in diesem Bereich für die Bewilligungsfähigkeit einzig die Kriterien des § 86 Wr BauO heranzuziehen. Die Qualifikation als Einfriedung bedeutet aber, dass, ausgehend von der Höheberechnung des § 86 Abs. 2 Wr BauO die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 und 4 Wr KlGG zu prüfen gewesen wären, nicht hingegen jene des § 16 Abs. 2 Wr BauO.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050127.X02Im RIS seit
15.11.2007