RS Vwgh 2007/10/12 2005/05/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §79 Abs6;
BauO Wr §86 Abs2;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §16 Abs2;
KlGG Wr 1996 §16 Abs3;
KlGG Wr 1996 §16 Abs4;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0227, ausgeführt, dass eine nach § 86 Wr BauO zulässige Einfriedung nicht deshalb unzulässig sein kann, weil sie auch eine Stützmauer ist und als solche die unbedingt erforderlichen Ausmaße überschreiten würde. Verläuft eine nach § 79 Abs. 6 Wr BauO zulässige Stützmauer (zum Teil) an der Grundgrenze, sind in diesem Bereich für die Bewilligungsfähigkeit einzig die Kriterien des § 86 Wr BauO heranzuziehen. Die Qualifikation als Einfriedung bedeutet aber, dass, ausgehend von der Höheberechnung des § 86 Abs. 2 Wr BauO die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 und 4 Wr KlGG zu prüfen gewesen wären, nicht hingegen jene des § 16 Abs. 2 Wr BauO.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050127.X02

Im RIS seit

15.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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