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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litc idF BGBl 353/1981Leitsatz
Art139 B-VG; ein Antrag, der nicht das in §57 Abs1 erster Satz VfGG 1953 geforderte Begehren enthält, ist wegen dieses nicht behebbaren Formgebrechens (vgl. VfGH 3. März 1983 B49/81, V40/81) als unzulässig zurückzuweisenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 B-VG, der VfGH möge den "Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Altmünster vom 21. 4. 1980, kundgemacht am 30. 4. 1981, hinsichtlich jenen Teiles, der das Siedlungsgebiet östlich unserer Fabriksanlage als Wohngebiet ausweist und den Änderungsplan Nr. 4 vom 22. September 1981, kundgemacht am 16. Dezember 1981, insofern das Siedlungsgebiet östlich (gemeint: westlich) unseres Betriebsgeländes als gemischtes Baugebiet ausgewiesen wird, insbesondere aber hinsichtlich des Grundstückes 112/7, KG Ebenzweier (J und C P)," als gesetzwidrig aufheben.
2. a) Nach §57 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 muß ein Antrag, eine V als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die V ihrem ganzen Inhalt nach oder daß bestimmte Stellen der V als gesetzwidrig aufgehoben werden (vgl. zB VfSlg. 9260/1981, S 249). Der oben wiedergegebene Antrag läßt - auch iZm. der planischen Darstellung auf dem Flächenwidmungsplan - nicht mit Sicherheit erkennen, die Aufhebung welcher Verordnungsstellen (ausgenommen das Grundstück 112/7) tatsächlich begehrt wird.
Der Antrag ist daher insoweit wegen dieses nicht behebbaren Formgebrechens (vgl. VfGH 3. März 1983 B49/81, V40/81) als unzulässig zurückzuweisen.
b) Hinsichtlich des Grundstückes 112/7 hat der VfGH die bekämpfte V mit Erk. vom heutigen Tag, V27/85, als gesetzwidrig aufgehoben. Eine neuerliche Prüfung dieser Verordnungsstelle auf ihre Gesetzmäßigkeit kann daher nicht mehr in Betracht kommen (vgl. VfSlg. 9735/1983, S 520).
Der Antrag ist daher auch hinsichtlich des Grundstückes 112/7 - und somit zur Gänze - als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V43.1983Dokumentnummer
JFT_10148872_83V00043_00