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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen ein - vom Einschreiter als Bescheid gedeutetes - Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Mai 2006, mit dem der Antragsteller gemäß §45 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung verständigt wurde.
Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines Bescheides voraus.
Dem vorgelegten Schreiben kommt entgegen der Auffassung des Einschreiters Bescheidcharakter nicht zu: Die nicht in der Form eines Bescheides ergangene Erledigung enthält vielmehr die dem Einschreiter gemäß §45 Abs3 AVG in einer Fremdenrechtsangelegenheit übermittelte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme; es ist nicht erkennbar, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding beabsichtigt hätte, gegenüber dem Antragsteller eine Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen (s. zum Bescheidbegriff iSd Art144 B-VG zB VfSlg. 6187/1970).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Schreiben erscheint daher als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Gerichtshofes (§19 Abs3 Z2 lita VfGG) zu gewärtigen wäre.
Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Parteiengehör, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1063.2006Dokumentnummer
JFT_09939074_06B01063_00