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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/07/0024 E 15. Juni 1982 VwSlg 10758 A/1982 RS 2(hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzuführen ist. Auch dann, wenn eine Partei einen Antrag stellt, obzwar die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt ein Antrag iSd § 73 Abs 1 AVG 1950 vor. Es steht daher Antragstellungen der Parteien im Zusammenlegungsverfahren und der Bejahung der damit ausgelösten Entscheidungspflicht der Agrarbehörden in diesem Zusammenhang nichts im Wege (vgl. dazu auch Art 6 Abs 1 MRK).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050017.X01Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017