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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die mit der angezweifelten Vertretungsbefugnis der Grundeigentümer allenfalls im Zusammenhang stehende Frage der Zustimmung zum Bauvorhaben stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (vgl. die bei Moritz, BauO Wien, S. 374, zu § 134a Abs. 1 Wr BauO getroffene Aufzählung).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X01Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018