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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde erster Instanz erteilte unter Spruchpunkt 2 den Auftrag, "die Pufferspeicheranlage für die Solarnutzung bestehend aus mit Betonschalsteinen gemauerten ca. 2,50 m hohen Wänden samt Fundamenten, betonierten Fußbodenplatten und der Rollschotterfüllung" zu beseitigen und in der Folge das ursprüngliche Gelände wieder herzustellen. Die Abänderung im Spruchpunkt 2 begründete die Berufungsbehörde damit, dass die Pufferspeicheranlage für die Solarnutzung bisher nicht ausgeführt worden sei, weshalb sich der Beseitigungsauftrag lediglich auf die bereits ausgeführte - aus 2,50 m hohen, aus Betonschalsteinen bestehenden, Umfassungswänden mit Fundamenten und einer betonierten Fußbodenplatte - ca. 40 m2 große bauliche Anlage beziehen könne. Die Berufungsbehörde stellt die Absicht der (noch nicht vollendeten) Bauführung zur Herstellung einer Anlage für die Solarnutzung nicht in Abrede. Eine solche Anlage ist im Wr KlGG zwar nicht ausdrücklich genannt; § 16 Abs. 2 Wr KlGG betrifft aber auch "befestigte Flächen", deren Erforderlichkeit für die kleingärtnerische Nutzung verlangt wird. Dass diese Anforderung nicht erfüllt ist, hat die Berufungsbehörde - in Anbetracht der Dimension - in nicht unschlüssiger Weise festgestellt; allein mit dem Vorbringen in der Beschwerde, mit der Anlage werde der Gedanke der kleingärtnerischen Nutzung dem heutigen ökologischen Standard angepasst, kann die Erfüllung dieser Anforderung nicht plausibel gemacht werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050127.X04Im RIS seit
15.11.2007