RS Vwgh 2007/10/12 2005/05/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 13. März 1973, Zl. 0325/72, VwSlg 8381 A/1973, betreffend die Rechtslage in der Steiermark, mit dem Einwand eines Nachbarn betreffend Gefährdung der Wasserversorgung und der Wasserqualität seines Brunnens befasst. Eine solche Einwendung wäre nur dann erfolgreich, wenn im Bereich dieser Rechtsordnung eine Norm feststellbar wäre, die dem Nachbarn einen Anspruch auf Schutz seiner Grundwasserversorgung einräumte. Unter Hinweis auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 85/06/0100, ergangen zur Rechtslage in Kärnten, aus, dass einem Nachbarn ein Recht auf Schutz des Grund- (Quell-)wassers vor Verunreinigungen, also der Wasserqualität nicht nach baurechtlichen, sondern allenfalls nach wasserrechtlichen Vorschriften zukommt, sodass der Nachbar im Bauverfahren insofern keine subjektiv öffentliche Rechtsverletzung geltend machen kann. Davon abzugehen bietet der Beschwerdefall keinen Anlass, weil auch die hier geltende Rechtslage keine Norm enthält, die dem Nachbarn einen Anspruch auf Schutz seiner Grundwasserversorgung einräumt. Besteht aber dieser Schutz nicht, dann kommt es auch nicht darauf an, wofür das Grund- oder Quellwasser vom Nachbarn verwendet wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050141.X01

Im RIS seit

15.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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