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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Sofern die Nachbarin unter Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 erster Satz Kärntner Bauvorschriften (nun § 42 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften) vorbringt, die Auflage des Baubewilligungsbescheides, wonach "für den Betrieb eines Maststalles eine ausreichende dimensionierte Güllegrube zu errichten ist", sei in Bezug auf deren Dimensionierung zu unbestimmt, ist ihr entgegen zu halten, dass die Formulierung einer Auflage dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG nur dann widerspricht, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2002/07/0120). Wie groß die Güllegrube bei einem Maststall für 30 Großvieheinheiten sein muss, lässt sich von einem Fachkundigen wohl beurteilen. Eine Verletzung in dem durch § 42 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften dem Nachbarn garantierten Recht auf eine unschädliche Abwasserableitung ist auf Grund der erteilten Auflagen somit nicht erkennbar (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0140).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Auflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050141.X03Im RIS seit
15.11.2007