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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Sofern eine entsprechende Ausnahmebewilligung von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Wr BauO erteilt wurde, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden Recht nicht mehr verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2002/05/0757). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß § 69 Wr BauO gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/05/0120).
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X06Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018