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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen findet sich neben der Festlegung der Gebäudehöhe von maximal 18 m in der Bauklasse IV auch die Festlegung, dass "der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf". (Auch) diese Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhang mit der Regelung des § 81 Abs. 4 Wr BauO als Bestimmung über die Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162). Von § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO sind allerdings auch die Bestimmungen über Dächer umfasst, die im Zusammenhang mit der den Nachbarn gegenüber in Erscheinung tretenden Höhe des Gebäudes insgesamt Relevanz haben. Der Nachbar kann folglich auch die Einhaltung des § 81 Abs. 4 Wr BauO geltend machen. Mit den Einwendungen der Nachbarn betreffend die Gebäudehöhe sind auch die Regelungen dieser Norm releviert worden. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass der maßgebliche obere Abschluss der Gebäudefront im Istbestand im Sinne des § 81 Abs. 4 Wr BauO straßenseitig bei 20,56 m und hofseitig ca. bei 19,34 m liegt. Nach den Plänen verändert sich straßenseitig diese Höhe nicht, hofseitig tritt eine Reduktion auf ca. 19,30 m ein. Nach dem Bebauungsplan darf nun der höchste Punkt des Daches, also die sich aus § 81 Abs. 4 Wr BauO ergebende Firsthöhe, nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Es ist daher nach Maßgabe des § 81 Abs. 4 Wr BauO ein Winkel an den genannten oberen Abschluss zu setzen, der ein (fiktives) Dach ergibt, dessen First nicht mehr als 4,5 m über diesem oberen Abschluss der Gebäudefront zu liegen kommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X11Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018