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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/05/0286Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0279 E 12. Oktober 2007 RS 1(Hier: Die dem Beschwerdeführer von einem Juristen des Amtes der OÖ Landesregierung erteilte Rechtsauskunft ist für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung. Für die Erteilung einer relevanten Rechtsauskunft lag kein konkretes Projekt vor, weshalb für die Ausführung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens keine relevante Auskunft erteilt werden konnte, auf Grund deren der Beschwerdeführer darauf vertrauen durfte, dass für die gegenständlichen Gebäude keine Baubewilligung bzw. Bauanzeige erforderlich ist.)Stammrechtssatz
Ist die Auflösung eines Normwerkes durch einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden, ist es seine Sache, sich bei der zuständigen Behörde über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren. Auch die irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und er daher das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Um mangelndes Verschulden annehmen zu können, wäre der Beschuldigte im gegebenen Zusammenhang verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0107, m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050285.X01Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009