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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Vermeint die Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch eine Entscheidungspflicht insofern, als sie den Antrag bescheidförmig zurückzuweisen hat (vgl. hiezu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 3 zu § 73 AVG, S. 1619). Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0193). War das der Erledigung zu Grunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde nach § 73 AVG unter allen Umständen auch einen förmlichen Bescheid im Sinne der §§ 56 ff AVG zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid gegebenenfalls auch bloß dahin lauten kann, dass der Partei der erhobene Anspruch auf einen in die Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zusteht.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragKassatorische Entscheidung FormalentscheidungVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050017.X02Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017