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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 10623/1985Leitsatz
IESG; Verletzung im Gleichheitsrecht nach Aufhebung des §1 Abs3 Z4 idF BGBl. 580/1980 als gleichheitswidrig - Anwendung dieses Gesetzes offenkundig nachteiligSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Das am 1. Jänner 1958 eingegangene Dienstverhältnis des Bf. wurde vom Arbeitgeber am 13. April 1981 mit der Wirkung gekündigt, daß es am 15. August 1981 endete. Zuletzt war am 20. Dezember 1979 ein Monatsgehalt von 64000 S und eine Überstundenpauschale von 10000 S vereinbart gewesen. Der Kollektivvertrag hatte mit 1. Oktober 1980 die Ist-Gehälter um 5,9 vH angehoben. Die Beschwerde errechnet daraus einen Endbezug von monatlich 67780 S und 10590 S und legt dar, daß dieses Entgelt den damals üblichen Bezügen von leitenden Angestellten der Industrie in vergleichbarer Position entsprochen habe.
Am 18. August 1981 sei der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden. Die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld sei dem Bf. für den Teilbetrag von 665315,33 S mit der Begründung verweigert worden, es handle sich um gemäß §1 Abs3 Z4 IESG ausgeschlossene Ansprüche.
Die Beschwerde gegen den die Berufung abweisenden Bescheid des Landesarbeitsamtes rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums, hält die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und wirft der Behörde denkunmögliche Anwendung des Gesetzes vor.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde hatte der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 Z4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. 324/1977, idF der Nov. BGBl. 580/1980 von Amts wegen geprüft.
Mit Erk. vom 15. Oktober 1985, G 102 ua./85, hat er diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Beschwerde ist begründet.
Die bel. Beh. hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein gleichheitswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung des verfassungswidrigen Gesetzes für den Bf. nachteilig war. Er ist daher in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden. Der Bescheid ist aufzuheben.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B241.1983Dokumentnummer
JFT_10148872_83B00241_00