RS Vwgh 2007/10/12 2005/05/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 85/06/0100, darauf hingewiesen, dass eine Vorschrift, die die unschädliche (und nach damaliger Rechtslage auch: belästigungsfreie) Abwasserableitung garantiert, den Interessen der unmittelbar betroffenen Nachbarn und nicht nur dem öffentlichen Interesse dient. Hinsichtlich des Fassungsvermögens der Senkgrube komme dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050141.X02

Im RIS seit

15.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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