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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 85/06/0100, darauf hingewiesen, dass eine Vorschrift, die die unschädliche (und nach damaliger Rechtslage auch: belästigungsfreie) Abwasserableitung garantiert, den Interessen der unmittelbar betroffenen Nachbarn und nicht nur dem öffentlichen Interesse dient. Hinsichtlich des Fassungsvermögens der Senkgrube komme dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050141.X02Im RIS seit
15.11.2007