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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Im Vollstreckungsverfahren kann die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt. Wenn die Verpflichtete unter analoger Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen des VStG eine Vollstreckungsverjährung ableiten will, so übersieht sie, dass die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind und eine analoge Anwendung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bezüglich baupolizeilicher Aufträge nicht in Betracht kommt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl. 92/05/0073). Es besteht auch sonst keine Vorschrift, aus der sich eine "Verfristung" des Anspruches auf Ersatz der Kosten der Vollstreckung ergeben könnte (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0066).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050293.X13Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013