RS Vwgh 2007/10/12 2006/05/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VStG §31;
VStG §32;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Vollstreckungsverfahren kann die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt. Wenn die Verpflichtete unter analoger Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen des VStG eine Vollstreckungsverjährung ableiten will, so übersieht sie, dass die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind und eine analoge Anwendung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bezüglich baupolizeilicher Aufträge nicht in Betracht kommt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl. 92/05/0073). Es besteht auch sonst keine Vorschrift, aus der sich eine "Verfristung" des Anspruches auf Ersatz der Kosten der Vollstreckung ergeben könnte (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0066).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050293.X13

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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