RS Vwgh 2007/10/16 AW 2007/17/0023

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Veröffentlicht am 16.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §24 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Auftrag nach § 24 Abs. 3 WAG iVm § 70 Abs. 4 BWG - Der ins Treffen geführte Imageschaden auf Grund des Umstandes, dass potenziellen Neukunden erklärt werden müsste, dass das Unternehmen auf Grund eines Verbotes der Finanzmarktaufsicht nicht tätig werden dürfe, bzw. die Untersagung des Abschlusses von Neugeschäften in das Firmenbuch eingetragen werde, führt nicht zur Annahme eines überwiegenden Nachteils für die Erstbeschwerdeführerin, zumal mit den gegenständlichen Aufträgen die Fortführung der Geschäfte nicht grundsätzlich untersagt wurde. Der bloße Umstand, dass vom Gesetzgeber vorgesehene Maßnahmen zur Hintanhaltung einer "Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens" gesetzt werden, begründet nicht per se einen unverhältnismäßigen Nachteil für das betroffene Unternehmen. Darüber hinaus ist die im Antrag in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Vermutung, dass die Kunden einen Konnex zu finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens herstellen könnten, keineswegs zwingend.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007170023.A03

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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