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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §70 Abs4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Auftrag nach § 24 Abs. 3 WAG iVm § 70 Abs. 4 BWG - Der ins Treffen geführte Imageschaden auf Grund des Umstandes, dass potenziellen Neukunden erklärt werden müsste, dass das Unternehmen auf Grund eines Verbotes der Finanzmarktaufsicht nicht tätig werden dürfe, bzw. die Untersagung des Abschlusses von Neugeschäften in das Firmenbuch eingetragen werde, führt nicht zur Annahme eines überwiegenden Nachteils für die Erstbeschwerdeführerin, zumal mit den gegenständlichen Aufträgen die Fortführung der Geschäfte nicht grundsätzlich untersagt wurde. Der bloße Umstand, dass vom Gesetzgeber vorgesehene Maßnahmen zur Hintanhaltung einer "Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens" gesetzt werden, begründet nicht per se einen unverhältnismäßigen Nachteil für das betroffene Unternehmen. Darüber hinaus ist die im Antrag in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Vermutung, dass die Kunden einen Konnex zu finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens herstellen könnten, keineswegs zwingend.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007170023.A03Im RIS seit
30.01.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012