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L4 Innere VerwaltungNorm
MRK Art10Leitsatz
Stmk. LG betreffend Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung; Wesensgehalt des Grundrechtes auf Meinungsäußerungsfreiheit iS der Art13 StGG und Art10 MRK; keine Bedenken gegen das genannte Stmk. Landesgesetz im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit; Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach leg. cit. wegen des Gebrauches ordinärer Ausdrücke beim öffentlichen Vortrag eines Liedes; keine Verletzung des öffentlichen Anstandes - Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch denkunmögliche GesetzesauslegungSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Anwendung des §1 des Stmk. Gesetzes vom 25. Juni 1975, LGBl. 158, betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung. Darin wird bestimmt:
"Wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung."
Die Übertretung ist mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen (§3 Abs1).
1. Am 7. Juli 1981 erstattete ein Beamter der Bundespolizeidirektion Graz seiner Dienststelle folgende Meldung:
"Am 4. 7. 1981, um 16.00 Uhr, versah ich Überwachungsdienst anläßlich des Sommerfestes der Jungen Generation ... der SPÖ im Volksgartenpark.
Zu diesem Zeitpunkt trug der Liedermacher bzw. arbeitslose Lehrer" (folgen Namen und Personalien des Bf.) "ein Lied vor. In diesem Lied griff er die Kronen Zeitung an. Im Rahmen des Liedtextes verwendete er in Beziehung auf die Seite '5' dieser Zeitung mehrmals die Worte: ... steifen Pimpf.
In weiterer Folge des Liedtextes charakterisiert er einen Kronen-Zeitungs-Leser, der auf Seite '5' nicht die 'Nackerte', sondern ein Bild eines Terroranschlages findet. Den Zustand dieses Lesers beschrieb er mit den Worten: 'Und sein Schwanz wird wieder steif'. Weiters gebrauchte er auch im Lied das Wort 'Scheiße'.
Aufgrund dieses Liedtextes sah ich mich gezwungen, (den Beschwerdeführer) zu beanstanden. Ich machte ihn auf den Tatbestand der gem. §1 des LGBl. f. Stmk. 158/1975 strafbaren Anstandsverletzung aufmerksam. Er gab zu seiner Rechtfertigung sinngemäß an: 'Das, was ich singe, ist doch die Wahrheit. Die Kinder reden doch alle so.'
Bemerkt wird, daß zu diesem Zeitpunkt mindestens 150 bis 200 Personen anwesend waren. Davon viele Kinder. Einige Kinder saßen im Bereiche der Tanzfläche.
Einige erwachsene Männer und Frauen äußerten sich sehr abfällig über das bes. Kronen-Zeitungs-Lied. Vor allem über die oa. Textstellen."
Der Text des Liedes hatte nach den vom Bf. vorgelegten Unterlagen wie folgt gelautet:
"Der Meier nimmt die Zeitung,
das Blatt im Kleinformat,
und blättert in der Zeitung,
die ihn noch nie im Stich gelassen hat.
Verstohlen und - wie üblich -
mit einem steifen Pimpf
sucht er nach seiner Nackerten
rechts oben Seite 5.
Was muß er aber sehen,
er kriagt an großen Schreck,
sei' Schwanz wird immer wachaaa,
die Nackerte ist weg.
Nanu, denkt sich der Meier,
was ist denn da geschehn,
und schaut sich Seite 5 mal an,
und was muß er da sehn.
Mit riesengroßen Lettern
steht in dem Kleinformat
eine fette Terrorstory,
die sich gewaschen hat.
Da sieht man viele Leichen,
mit Blut wird nicht gespart,
der Meier ist begeistert,
sein Schwanz wird wieder hart.
Weil die Frauen, die da liegen,
die Augen voller Not,
die sind zwar angezogen,
doch dafür sind sie tot.
Ja unser geiler Meier,
längst willig zu verzeihn,
da findet er zum Lohn dafür die Nackerte
auf Seite 9.
Umtutatata umtutatata umtutatata oh oh oh oh (2 mal)
Ja die Krone muß man lesen, denn zum Lesen ist sie da, Victor Reimann, Staberl und Konsorten schreiben ja, ich habe sie gelesen, und ich habe mir gedacht,
schon wieder 40 Jahre nachher, Öst'reich gute Nacht, dudadada ...
Lange habe ich gegrübelt, warum der Staberl denn so zieht, warum er trotz der Scheiße, die er schreibt, ist so beliebt, der Staberl selber meint dazu: Ich kenn' die Leute und ich schau den Leuten ganz genau beim Schreiben auf den Mund, dudadada ...
Dazu wäre noch zu sagen, die ganze Wahrheit ist das nicht, der Staberl führt die Leute immer wieder hinters Licht, wir müssen's allen sagen, bis alle es kapier'n,
der Staberl schaut den Leuten aufs Maul und scheißt ihnen ins Hirn, dudadada hm ..."
Mit Strafverfügung vom 17. August 1981 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt, weil er durch den Gebrauch ordinärer Ausdrücke beim Vortrag eines Liedes den öffentlichen Anstand verletzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §1 des genannten Gesetzes begangen habe.
Nachdem der Bf. gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben hatte, vernahm die Behörde den Anzeiger ergänzend und hielt darüber folgende Aussage fest:
"... Der Besch. trug seine obszösen Texte über Mikrofon vor. Offensichtlich war er nicht ein fixer Programmpunkt der Veranstaltung. Sicherlich, für Erwachsene waren die Texte vielleicht gerade noch erträglich und inhaltlich möglicherweise richtig. Es waren jedoch mehrere Kinder in der nächsten Umgebung, die dies zuhörten."
Der Bf. nahm zum Vorwurf ausführlich schriftlich Stellung, legte eine mögliche Variante ("lyrisch") des von ihm gesungenen Liedes vor, um zu zeigen, daß eine solche Formulierung ungeeignet wäre, den gewünschten Inhalt zu vermitteln, und verantwortete sich ua. folgendermaßen:
"Eine der wichtigsten Aufgaben eines kritischen Liedermachers ist es - an das Bewußtsein des Publikums anknüpfend -, die Kritik am jeweiligen Mißstand adäquat, daß heißt verständlich zu vermitteln.
Im gegenständlichen Fall gelang die Vermittlung recht gut. Die Zuhörer fühlten sich provoziert, und ausgehend von der ersten spontanen Empörung entwickelten sich zahlreiche Diskussionen, die dann nicht mehr darum gingen, ob es eine Schweinerei sei, die KZ-Politik mit 'ordinären' Ausdrücken zu beschreiben, sondern darum:
'Ist nun die Kronen-Zeitungs-Politik eine Schweinerei oder nicht?' Mehr kann ein Liedermacher in dieser Situation wohl nicht erreichen. ..."
Insbesondere zum Beweis dieser Wirkung beantragte er die Vernehmung einiger Zeugen. Sollten die verwendeten Worte ordinär und anstandsverletzend sein und könne die Beschreibung der Politik der Kronen Zeitung adäquat nur unter Verwendung volkstümlicher Ausdrücke - gemeint offenbar: dieser Art - geschehen, müsse dem Bf. die Wahl dieser Worte gleichwohl als freie Meinungsäußerung nach Art13 StGG zugestanden werden. Dazu legte er gutächtliche Äußerungen von R S, R G, H H, W P, E B und dem Schriftsteller P T vor. Eine Gefährdung der Kinder sei - wie diese Äußerungen und ein Schreiben der Schriftstellerin C N zeigten - auszuschließen. Der Bf. legte ferner Zeitungsausschnitte und Literaturauszüge vor, die die Berechtigung seiner Kritik und die Gebräuchlichkeit der von ihm verwendeten Worte belegen sollten.
Mit Straferk. vom 30. Oktober 1981 wurde über den Bf. abermals eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt, weil er
"durch den Gebrauch ordinärer und unflätiger Ausdrücke wie z.B. 'Und sein Schwanz wird wieder steif', 'Scheiße', u.a. beim Vortragen eines Liedes anläßlich eines Sommerfestes der Jungen Generation ... der SPÖ den öffentlichen Anstand verletzt (habe)."
Die Begründung des Bescheides lautet:
"Die Verwaltungsübertretung erscheint auf Grund der Anzeige über eigene dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers und dessen eindeutiger Zeugenaussage vom 17. 9. 1981 als erwiesen.
Zweifellos stellen die vom Beschuldigten in der Öffentlichkeit vorgebrachten Ausdrücke objektiv ein anstandsverletzendes Verhalten dar und wurden subjektiv auch von zahlreichen Personen, darunter auch Kindern, wahrgenommen, bei denen sie auch Ärgernis erregten. Der Beschuldigte beruft sich auf Redefreiheit in einem demokratischen Land. Dazu wird bemerkt, daß beispielsweise eine Person, die in der Öffentlichkeit im Rahmen eines Wortwechsels oder Streites die vom Beschuldigten vorgebrachten Ausdrücke verwendet, den Tatbestand gemäß §1 LG 158/75 erfüllt und auch angezeigt und bestraft wird, wie dies amtsbekannt ist. Es ist nun nicht einzusehen, daß von einem Liedermacher im Rahmen eines Liedtextes, öffentlich vorgetragen und öffentlich zugängig auch für Kinder, dieselben Worte nun als 'Kunst' straflos und erlaubt sein sollen.
Was der Beschuldigte in seinem Lied aussagen wollte, kann sicherlich auch mit anderen Worten, die keine ordinären Redensarten enthalten, treffend formuliert werden. Nur ist dies von der Formulierungskunst des Autors bzw. des Vortragenden abhängig.
Es mag sein, daß einzelne Personen Geschmack an obszönen Redensarten finden. Es ist aber als bekannt und sicher anzunehmen, daß die große Mehrheit der Bevölkerung an derartigen Dingen keinen Gefallen findet. Wenn der Beschuldigte sich damit verantwortet, daß Kinder so reden, so kann dem nur vorgehalten werden, daß die Sprache eines nicht wohlerzogenen Kindes sicherlich nicht geeignet wäre, in einem öffentlichen Vortrag nachgeahmt zu werden."
Gegen dieses Straferk. erhob der Bf. Berufung. Er bemängelte zunächst, daß die von ihm beantragten Zeugen nicht gehört wurden, und bezweifelte, daß Verurteilungen wegen Verwendung des nach seiner Auffassung allein in verletzender Weise gebrauchten Ausdrucks "Scheiße" oder wegen nicht verletzender Verwendung der anderen Ausdrücke zu finden seien. Er teile zwar die einen elitären bürgerlichen Kunstbegriff ablehnende Auffassung der Behörde, es könne nicht einem " Künstler" mehr erlaubt sein als einem "normalen Menschen", doch habe er hier nur das Recht in Anspruch genommen, öffentlich so zu sprechen, wie die Öffentlichkeit spreche. Die Behörde handle als Zensor, ohne die Meinung kompetenter engagierter Leute mit Erfahrung überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Es gehe nicht darum, ob die Bevölkerung daran Gefallen finde; sie spreche so.
Die Berufungsbehörde veranlaßte die Einvernahme der vom Bf. beantragten Zeugen.
Die Mittelschullehrerin Mag. L B gab zu Protokoll:
"... Ich war damals mit meinen Kindern in einem Park, in dem ein
Sommerfest stattgefunden hat. U. a. brachte dort auch der mir von
einer Schallplatte bekannte ... (Beschwerdeführer) Darbietungen. Er
sang zwei Lieder. Nach Beendigung des zweiten Liedes erfolgte bereits das behördliche Einschreiten. Das erste Lied handelte von Erwachsenen, die beim Einkaufen dem Konsumzwang unterworfen werden. Das zweite Lied hatte die Nacktfotografie der Kronen Zeitung auf Seite 5 zum Gegenstand. Es befanden sich darin einige Passagen, die schon Anlaß zu einer gewissen Befremdung gegeben haben und auch demgemäß provozierend wirkten. Es waren an sich Worte der allgemeinen Umgangssprache und hat sich auch niemand aufgeregt. In der Folge kam es dann zu einer Diskussion, ob die Darstellungen der Kronen Zeitung anstandsverletzend seien oder nicht. Das Lied war meiner Meinung gerechtfertigt, da es die Leute zu Diskussionen anregte."
Das mit der Zeugin E K aufgenommene Protokoll beschränkt sich auf folgenden Inhalt:
"Ich war im Sommer 1981 Obmann der Jungen Generation der SPÖ ... und war Veranstalter des Sommerfestes im Volksgarten. Wir wollten steirische und auch progressive Lieder bringen, und so wurde der Besch., von dem ich einmal zuvor Lieder gehört hatte, von mir eingeladen. Glaublich zwei oder drei Texte hat der Besch. in meiner Gegenwart beim vergangenen Sommerfest 1981 gesungen. Ich habe nicht alle Texte des Besch. genau mitverfolgt, weil ich oft mit Besuchern zu sprechen hatte. Ich habe nicht sehr viele Kinder in der Nähe gesehen."
G G sagte:
"... Ich hörte auch, als der Besch. das beanstandete Lied vortrug. Es waren zahlreiche Personen, darunter auch Kinder, anwesend und herrschte eine Art Volksfeststimmung. Ich hatte nicht das Gefühl, daß das Lied als Ganzes Ärgernis bei den Besuchern erregte. Ich habe das Lied mit dem Text schon bei öffentlichen Veranstaltungen gehört."
F P wiederum:
"... Es ist richtig, daß die in der Anzeige erwähnten Ausdrücke in seinem Lied über die 'Kronen Zeitung' vorkamen. Ich habe gehört, daß zwei ältere Damen auf den Umständen nicht sehr zahlreicher Personen sich sehr abfällig darüber äußerten. Besonders zahlreiche Kinder habe ich nicht in Erinnerung als Zuhörer."
In einer abschließenden Stellungnahme forderte der Bf. die (ergänzende) Vernehmung der Zeugen K und P und des Meldungslegers sowie der angeblich empörten Zuhörer. Die Behörde unternahm jedoch keine weiteren Ermittlungen.
2. Am 16. November 1983 erging für die Landesregierung der beim VfGH bekämpfte Bescheid, mit dem der Berufung nur insoweit Folge gegeben wird, als dem Bf. bloß der Gebrauch der ersten im Straferk. angeführten Äußerung als öffentliche Anstandsverletzung zur Last gelegt, der Spruch auf diese Äußerung eingeschränkt und die Strafe auf 300 S (Ersatzarreststrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird. Die Begründung lautet im wesentlichen Teil:
"Das Bild der Verletzung des öffentlichen Anstandes erfaßt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Das Sommerfest der Jungen Generation ... SPÖ wurde bei der Bundespolizeidirektion Graz ordnungsgemäß angemeldet und handelt es sich um eine öffentliche, für jedermann zugängliche Veranstaltung. Der Gebrauch der dem Berufungswerber angelasteten Worte ist aktenkundig und wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten.
In seinen Erkenntnissen hat der VwGH festgestellt, daß insbesondere auch Ausdrücke wegen ihrer Derbheit und ihres unziemlichen Inhaltes geeignet sein können, den öffentlichen Anstand zu verletzen (VwGH Erk. 10. 1. 1958, Z. 4519 A und Erk. 5. 10. 1971, Slg. 8078 A). Gemäß der Rechtsprechung des VwGH bedeutet z.B. das 'Götz-Zitat' auch in einem Vorstadtgasthaus eine öffentliche Anstandsverletzung (VwGH Erk. 5. 2. 1964, 1856/1962).
Die Worte 'Und sein Schwanz wird wieder steif' sind unziemlichen Inhaltes. Der Gebrauch solcher Worte in der Öffentlichkeit verstößt gegen die guten Sitten. Die Verwendung dieser Worte im engen oder geschlossenen Kreis, in der Privatsphäre, ist nicht strafbar, in der Öffentlichkeit stellt dies jedoch ein Verhalten dar, welches unter das Tatbild der Verletzung des öffentlichen Anstandes fällt.
Wenn der Berufungswerber behauptet, daß er durch die Publikationspraktiken der Kronen Zeitung zu dem Liedervortrag, in welchem die inkriminierten Worte vorkamen, quasi provoziert wurde, muß ihm die geltende Rechtslage entgegengehalten werden. Eine als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizierende Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, daß sie durch das Verhalten eines anderen vermeintlich oder tatsächlich provoziert wurde. Die Provokation stellt keinen Strafausschließungsgrund, wohl aber einen Milderungsgrund dar (Erk. des VwGH 11. 5. 1971, Z. 961/70).
Der Berufungswerber gibt im übrigen selbst zu, daß er den Inhalt seines Liedervortrages auch ohne die inkriminierten Ausdrücke formulieren hätte können. Eine sogenannte lyrische Version des Kronen-Zeitungs-Liedes legte der Berufungswerber seiner Stellungnahme vom 26. 10. 1981 bei. Wenn der Berufungswerber ausführt, daß er als Liedermacher die Kritik am jeweiligen Mißstand adäquat bzw. verständlich zu vermitteln habe, so kann dies in der Öffentlichkeit nicht in einer anstandsverletzenden Weise erfolgen.
Die Verletzung des öffentlichen Anstandes ist auch ohne Rücksicht auf ein hervorgerufenes Ärgernis strafbar (VwGH Erk. 9. 12. 1966, Z. 1519/65). Im Hinblick darauf ist auf die Feststellungen der Unterinstanz, daß das Verhalten des Berufungswerbers bei zahlreichen Personen, darunter auch Kindern, Ärgernis erregte, nicht einzugehen, wie desgleichen auch auf die entsprechenden Ausführungen des Berufungswerbers.
Die vom Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 26. 10. 1982 und Berufung namhaft gemachten Zeugen wurden einvernommen. Aus der Aussage der Zeugin Frau E K ist unter anderem zu entnehmen:
'Glaublich zwei oder drei Texte hat der Beschuldigte in meiner Gegenwart beim vergangenen Sommerfest 1981 gesungen. Ich habe nicht alle Texte des Beschuldigten genau mitverfolgt, weil ich oft mit Besuchern zu sprechen hatte.' Wenn die Genannte nicht alle Texte des Berufungswerbers genau mitverfolgt hat, erübrigt sich in diesem Zusammenhang eine weitere vom Berufungswerber beantragte Einvernahme dieser Zeugin. Frau E K sagte auch aus, daß der Berufungswerber von ihr als für die Veranstaltung Verantwortliche zu diesem Sommerfest als Liedermacher eingeladen wurde. Die Zeugin Mag. L B sagte unter anderem aus: 'Das zweite Lied hatte die Nacktfotografie der Kronen Zeitung auf Seite 5 zum Gegenstand. Es befanden sich darin einige Passagen, die schon Anlaß zu einer gewissen Befremdung gegeben haben und auch demgemäß provozierend wirkten.' Bemerkenswert ist, daß selbst eine vom Berufungswerber genannte Zeugin ein 'gewisses Befremden' bei einigen Passagen des vom Berufungswerber vorgetragenen Liedes empfunden hat. Der Zeuge F P bestätigte, daß die in der Anzeige erwähnten Ausdrücke in dem Kronen-Zeitungs-Lied vorkamen und daß sich zwei ältere Damen sehr abfällig darüber geäußert hätten. G G als Zeuge sagte wiederum aus, er habe nicht das Gefühl gehabt, daß das Lied als ganzes Ärgernis bei den Besuchern erregt hat. Die Aussagen der Zeugen ändern nichts an dem festgestellten Sachverhalt.
Auf die vom Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 28. 3. 1983, Seite 3, angeführten Erkenntnisse des VwGH ist nicht einzugehen, weil sich diese Erkenntnisse auf die öffentliche Ordnungsstörung beziehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die öffentliche Anstandsverletzung. Es handelt sich um zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen.
Der Meldungsleger wurde als Zeuge zum gegenständlichen Sachverhalt einvernommen. Der Berufungswerber beantragte in seiner Stellungnahme vom 28. 3. 1983 eine weitere detaillierte Befragung des Meldungslegers über die Diskussion mit ihm unmittelbar nach der inkriminierten Handlung. Eine solche Befragung nach der Tat kann in der Sache selbst keine neuen Erkenntnisse vermitteln.
Die in den Stellungnahmen vom 28. 3. 1983 und 19. 8. 1983 beantragte Einvernahme der angebliche empörten Zuhörer erübrigt sich. Die Frage, ob die Zuhörer empört waren bzw. sich über das Verhalten des Berufungswerbers ärgerten, ist nicht zu untersuchen. Es wurde bereits dargelegt, daß die Verletzung des öffentlichen Anstandes auch ohne Rücksicht auf ein hervorgerufenes Ärgernis strafbar ist.
Die Publikationspraktiken der Kronen Zeitung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die Auseinandersetzung des Berufungswerbers mit dieser Zeitung ist nicht einzugehen."
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art13 StGG und Art10 MRK) durch Anwendung des als verfassungswidrig angesehenen §1 des genannten Gesetzes oder die verfassungswidrige Anwendung dieser Bestimmung und darüber hinaus die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Kunst (Art17a StGG) und Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG).
II. Die Beschwerde ist begründet.
Der zentrale Vorwurf der Beschwerde geht dahin, daß das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt sei. Schon im Verwaltungsverfahren hat der Bf. die Aufgabe seines Liedes darin gesehen, eine politische Meinung in öffentlich wirksamer Form zu äußern. Auch die Behörden hatten seine Rechtfertigung unter diesem Gesichtspunkt zu behandeln. In der Tat erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus der Sicht dieses Grundrechtes als unhaltbar.
1. Nach Art13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt (vgl. VfSlg. 6166/1970). Eine nähere Bestimmung dieses Wesensgehaltes findet sich nunmehr in Art10 MRK. Diese Bestimmung bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäußerung - "right to freedom of expression", "droit a la liberte d'expression" - (Abs1) und stellt klar, daß dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen einschließt, sieht aber im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringe, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor,
"wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten."
Seitdem Art10 MRK Verfassungsrang hat, darf also die Freiheit der Meinungsäußerung nur aus den dort angeführten Gründen beschränkt werden.
2. Die Beschwerde macht in erster Linie geltend, das angewendete Gesetz verletze das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit, weil es die Einschränkung dieser Freiheit ohne jede Eingrenzung zulasse, obwohl sie nur zugunsten bestimmter Rechtsgüter nach einer Abwägung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet sei.
Diesem Urteil kann der VfGH allerdings nicht beipflichten:
Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der MRK in ArtVIII Abs1 lita (2. Fall) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen geregelt war, zielt nicht auf eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung ab. Er richtet sich nach der Rechtsprechung des VwGH (VwSlg. 7308 A und 8007 A) gegen jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Die Äußerung einer Meinung als solche, sofern sie nicht aus anderen - zulässigen - Gründen verpönt ist, kann in einer demokratischen Gesellschaft überhaupt keine Anstandsverletzung sein. Ein solcher Vorwurf kann höchstens die Art und Weise treffen, wie diese Meinung in der Öffentlichkeit geäußert wird. So können insbesondere auch Ausdrücke wegen ihrer Derbheit und ihres unziemlichen Inhaltes geeignet sein, den Anstand zu verletzen (VwSlg. 8078 A). Zwar fällt auch die Formulierung einer Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts. Eine gesetzliche Bestimmung aber, die unanständiges Verhalten in der Öffentlichkeit unterbindet, darf iS des Art10 Abs2 MRK auch anstößige Formen der öffentlichen Meinungsäußerung treffen. Sie stellt insoweit eine gesetzliche Einschränkung dar, nach welcher ein zwingendes soziales Bedürfnis im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutz der Moral und unter gewissen Umständen sogar von Rechten anderer angenommen werden kann. Die Strafbarkeit der Verwendung bestimmter unschicklicher Formulierungen kann durchaus in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gesetz verfolgten Ziel der Wahrung des öffentlichen Anstandes stehen. Der verhältnismäßig vage Begriff des öffentlichen Anstandes erlaubt es, eine Verletzung im Bereich der Formulierung einer öffentlichen Meinungsäußerung nur dann anzunehmen, wenn die Notwendigkeit der damit verbundenen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung - gemessen an der Entscheidung des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf das in Rede stehende Grundrecht im Einzelfall außer Zweifel steht. Unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles bestehen daher gegen das angewendete Gesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Der konkrete Verwaltungsakt, der sich gegen die Meinungsäußerungsfreiheit richtet, ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ua. dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewendet wurde (VfSlg. 3762/1960, 5463/1967, 6166/1970 und 6465/1971). Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen - hier also: die besonderen Schranken des Art10 MRK mißachtenden - Inhalt unterstellt (VfSlg. 10386/1985). Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf der verfassungswidrigen Auslegung des angewendeten Gesetzes trifft nun im Ergebnis zu. Unter den konkreten Verhältnissen und Umständen kann die dem Bf. zur Last gelegte Formulierung bei Bedachtnahme auf das in Rede stehende Grundrecht nicht als Verletzung des öffentlichen Anstandes gewertet werden.
a) Zunächst sieht sich der Gerichtshof allerdings veranlaßt, zur Vermeidung von Mißverständnissen festzuhalten, daß nichts hervorgekommen ist, was die Behauptung des Bf. stützen könnte, er sei wegen der Kritik an einer bestimmten Zeitung bestraft worden. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß diese Kritik selbst als Anstandsverletzung gewertet worden oder die Anstandsverletzung nur vorgeschoben worden wäre, um die geübte Kritik zu unterbinden oder zu ahnden.
Ferner meint der Gerichtshof, klarstellen zu müssen, daß die in der Beschwerde wiedergegebenen Beispiele der Verwendung von Ausdrücken aus dem Sexualbereich in der Literatur der Gegenwart oder jüngeren Vergangenheit zur Lösung der hier anstehenden Frage ebensowenig beitragen können wie die schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten Literaturauszüge und Äußerungen über die Häufigkeit dieser Wortwahl in der Literatur und Umgangssprache (Dialekt) oder den Sprachschatz von Erwachsenen und Jugendlichen im allgemeinen. Denn es geht nicht um den Gebrauch solcher Ausdrücke im schriftlichen oder mündlichen Verkehr oder in literarischen Druckwerken oder Aufführungen mit bekanntem oder doch im voraus feststellbarem Programm, sondern um deren Verwendung in einer für jedermann ohne weitere Vorkehrungen zugänglichen Veranstaltung relativ unbestimmten Inhaltes auf offenem Gelände. Maßgeblich ist nur, ob der gezielte Einsatz solcher Formulierungen im Rahmen und unter den besonderen Umständen des in Graz abgehaltenen "Sommerfestes" eine Anstandsverletzung darstellt oder nicht. Und diese Frage kann auch nur aus der Sicht des zu erwartenden Publikums, nicht schon nach den Erwartungen und Vorstellungen der Veranstalter selbst beantwortet werden.
Insgesamt ist freilich zu beachten, daß sich die Einstellung der Öffentlichkeit zu solchen Dingen in jüngerer Zeit stark gewandelt hat und daß dieser Wandel auch in der Rechtsprechung der Höchstgerichte Niederschlag gefunden hat. Es bedarf hier keiner näheren Nachweise, daß das Publikum heute oft Äußerungen hinzunehmen bereit ist, die früher Anstoß erregt hätten.
b) Die bel. Beh. hält die dem Bf. zur Last gelegte Formulierung schlechthin für unziemlich und eine Verletzung des öffentlichen Anstandes. Sie beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des VwGH, die indessen keine vergleichbaren Fälle betroffen hat: In VwSlg. 4519 A ging es um den Anschlag eines Schriftstückes in einem Gasthaus, worin eine beleidigende Äußerung widerrufen und unter Anführung ihres Wortlautes wiedergegeben wurde, der das Verhältnis zweier bestimmter Personen auf derbe Weise beschrieb, in VwGH Z 1856/62 um den Gebrauch des Götz-Zitates gegenüber Kellner und Gästen und in VwSlg. 8078 A um die Verletzung des gegenüber einer bestimmten Person zu wahrenden Anstandes als den Fall einer Ordnungswidrigkeit nach §107 Abs1 Z9 StrafvollzugsG. Es ist mit Nachdruck zu betonen, daß dem Bf. im angefochtenen Bescheid keine unziemliche Äußerung gegenüber einer bestimmten anderen Person zur Last gelegt wird. Es stehen daher auch nicht die Interessen anderer Personen in Frage. Vielmehr handelt es sich nur um die Wahrung des Anstandes gegenüber der Allgemeinheit.
c) Ob der Anstand verletzt wird oder nicht, kann auch bei einer öffentlichen Äußerung nicht bloß nach ihrem Wortlaut beurteilt werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuhörer den Umständen nach zu rechnen haben. Auch hier gilt, was für den gesamten Bereich des öffentlichen Anstandes charakteristisch ist: daß nämlich die Erfordernisse in jeder Situation andere sind; was in der einen anstößig ist, kann in der anderen ganz natürlich sein. Wer eine - wenn auch öffentliche - Theateraufführung besucht, muß weithin eine Sprache in Kauf nehmen, die er im täglichen Leben grob anstößig finden würde. Andererseits gibt es Gelegenheiten und Anlässe in der Öffentlichkeit, bei denen Formulierungen, die sonst kaum auffallen, als so schwerer Verstoß gegen die Schicklichkeit erscheinen, daß sie auch in einer demokratischen Gesellschaft nicht hingenommen werden müssen. Die berechtigten Erwartungen sind dort und da ganz verschieden. Die Öffentlichkeit ist ferner keine einheitliche Größe. Was tragbar ist, wechselt auch nach der Art des Publikums. Dabei kann auch dem Umstand Bedeutung zukommen, ob Kinder oder Unmündige zugegen sind (ohne daß es gerade um den besonderen Schutz dieser Personengruppe ginge). Verfassungsrechtlich einwandfrei kann der Vorwurf einer öffentlichen Anstandsverletzung gegenüber einer Meinungsäußerung nur in bezug auf die jeweils gegebenen näheren Umstände erhoben werden.
Nun war das "Sommerfest", in dessen Rahmen der Bf. seine Lieder vortrug, für eine Organisation politisch engagierter Jugendlicher abgehalten worden. Aufgenommen wurde der Wortlaut des Gesungenen offenbar nur von Personen, die sich zur Teilnahme an dieser Veranstaltung entschlossen hatten. Die Teilnehmer aber mußten nach dem Alter und dem gesellschaftspolitischen Standort der Mitglieder der veranstaltenden Organisation und nach Art und Zielrichtung der Darbietungen des Bf. mit aggressiven und provokanten Texten rechnen, die über bloße Unterhaltung hinausgehen und Dinge der Sexualsphäre nicht ganz außer Betracht lassen würden. Wenngleich der Text des Liedes etwas zur Sprache bringt, das im allgemeinen nicht in dieser Direktheit vor einem darauf nicht vorbereiteten Publikum behandelt wird, heben sich die einschlägigen Passagen aus dem Gesamtzusammenhang des Liedes nicht derart aufdringlich heraus, daß sie nicht auch übergangen werden könnten.
Ob bloß eine solche Formulierung geeignet war, die beabsichtigte Wirkung zu erreichen - wie der Bf. meint - kann dahingestellt bleiben. Immerhin stellt nicht jede Überschreitung der in anderen Zusammenhängen üblichen Grenzen den Ausdrucks schon eine Verletzung des öffentlichen Anstandes dar. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordert besondere Zurückhaltung in der Beurteilung einer Äußerung als strafbare Anstandsverletzung. Der VfGH ist angesichts der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens der Auffassung, daß eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehenden Formulierungen unter den gegebenen Umständen hinnehmen kann, ohne daß ihre öffentliche Ordnung oder die Moral Schaden leidet. Eine verfassungskonforme Auslegung des angewendeten Gesetzes muß daher zum Ergebnis führen, daß eine Verletzung des öffentlichen Anstandes nicht stattgefunden hat.
Der angefochtene Bescheid verletzt den Bf. daher im Recht auf freie Meinungsäußerung. Er ist aufzuheben.
Unter diesen Umständen erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beschwerde weiter aufgeworfenen Fragen, wie der angefochtene Bescheid unter dem Blickwinkel des am 16. Juni 1982 in Kraft getretenen Art17a StGG und des Gleichheitssatzes zu beurteilen wäre.
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Anstandsverletzung, Liedvortrag, Grundrechte, SicherheitspolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B249.1984Dokumentnummer
JFT_10148872_84B00249_00