RS Vwgh 2007/10/16 2004/18/0376

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0340 E 3. Juli 2007 RS 1(Hier ohne den letzten Satz; es ist daher die Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, nicht erfüllt.)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die sich in einem Fehlverhalten des Fremden manifestierende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als in rechtserheblichem Ausmaß gemindert anzusehen ist, ist vorwiegend daran zu messen, ob sich der Fremde tatsächlich bereits über einen relevanten Zeitraum wohlverhalten hat. Ein bloß behaupteter oder von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden hat, reicht nicht aus. Die Unterlassung der Einholung eines psychologischen Gutachtens stellt daher keinen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 30. November 2005, 2005/18/0620) .

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180376.X02

Im RIS seit

22.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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