RS Vwgh 2007/10/16 2004/18/0346

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Veröffentlicht am 16.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §31 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da sich der Fremde erst mit der Ablehnung bzw Zustellung des Ablehnungsbeschlusses der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages durch den VwGH unrechtmäßig in Österreich aufhält(Hinweis E 16. Jänner 2007, 2004/18/0021), liegt die Tatbestandsvoraussetzung für eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG 1997 dann nicht vor, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180346.X01

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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