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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 10602/1985Leitsatz
GO für die Sbg. Rechtsanwaltskammer 1979; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Feststellung, daß §31 dritter Satz gesetzwidrig war - Anwendung dieser V als nachteilig nicht ausgeschlossenSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer für Sbg. ist schuldig, dem Bf. die mit 33000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid des Ausschusses der Sbg. Rechtsanwaltskammer vom 3. Jänner 1983 wurde das Ansuchen des Bf., ihn aus gesundheitlichen Gründen von der Bestellung zum Verfahrenshelfer zu befreien, mit der Begründung abgelehnt, es seien dem Bf. Vertretungen im Rahmen der Verfahrenshilfe zumutbar, solange er in der Lage sei, seinem Beruf als Rechtsanwalt nachzugehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Gesetzwidrigkeit des §31 der Geschäftsordnung für die Sbg. Rechtsanwaltskammer behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Falle der Abweisung der Beschwerde deren Abtretung an den VwGH beantragt wird.
3. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde am 7. Oktober 1983 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des dritten Satzes des §31 der Geschäftsordnung für die Sbg. Rechtsanwaltskammer und ihren Ausschuß, beschlossen in der Plenarversammlung der Sbg. Rechtsanwaltskammer vom 24. April 1979, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. Juli 1979, Z 16.103/7-16/79, von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erk. VfSlg. 10602/1985, hat der VfGH ausgesprochen, daß diese Verordnungsstelle gesetzwidrig war.
4. Die bel. Beh. hat eine gesetzwidrige V angewendet. Es ist nach der Lage des Falles nicht auszuschließen, daß sich die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungsstelle für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist (vgl. zB VfSlg. 10303/1984).
Der Bf. ist daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid ist somit aufzuheben.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B57.1983Dokumentnummer
JFT_10148872_83B00057_00