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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §70 Abs4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Auftrag nach § 24 Abs. 3 WAG iVm § 70 Abs. 4 BWG - Der im Antrag hervorgehobene Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Anlegerinteressen beeinträchtigen könne, weil sie die beanstandeten Handlungen eingestellt habe, spricht nicht für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal bei einer solchen Zuerkennung der Rechtsgrund für diese "Einstellung von Handlungen" zumindest teilweise wegfiele und das Argument schon deshalb nicht tauglich ist, die Überflüssigkeit der Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides darzutun. Daran ändert auch die Behauptung einer von jener der belangten Behörde abweichenden Einschätzung des mit anderem Bescheid bestellten Regierungskommissärs nichts. Die damit bezogene Darstellung des Regierungskommissärs enthält einerseits Angaben zu in Angriff genommenen Verbesserungen der Arbeitsweise der Erstbeschwerdeführerin und andererseits keine Beurteilung der Qualifikation des Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Sie ist insoweit nicht geeignet, ein Abgehen von dem nach der hg. Rechtsprechung bei der Beurteilung von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig heranzuziehenden, von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Sachverhalt nahe zu legen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Juli 2003, Zl. AW 2003/10/0036, und vom 17. März 2005, Zl. AW 2003/17/0003).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007170023.A02Im RIS seit
30.01.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012