In dem Fall, in dem ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vor dem Inkrafttreten des NAG 2005 gestellt wurde, war dieser Antrag nach dem Inkrafttreten des NAG 2005 nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen; ob nach dem FrG 1997 die Stellung des Antrags im Inland zulässig gewesen ist, ist hiebei ohne Belang (Hinweis E 14. Juni 2007, 2007/18/0292).