RS Vwgh 2007/10/16 2006/18/0199

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Veröffentlicht am 16.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §23 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §63;
NAG 2005 §8 Abs2 Z5;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 AbschnB Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Fremde verfügte vom Jahr 2002 bis 2003 über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG 1997. Dieser Aufenthaltstitel hätte - wäre er bei Inkrafttreten des NAG 2005 mit 1. Jänner 2006 noch gültig gewesen -

gemäß § 81 Abs. 2 NAG 2005 iVm § 11 Abs. 1 Abschnitt B Z. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005, als Aufenthaltsbewilligung - Schüler weiter gegolten. Das Verfahren über den rechtzeitig vor Ablauf des Titels gestellten Verlängerungsantrag des Fremden, der sich auch in der Berufung darauf gestützt hat, eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu besuchen und daher die Voraussetzungen für den begehrten Titel zu erfüllen - war ab 1. Jänner 2006 gemäß § 81 Abs. 1 NAG 2005 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Ab diesem Zeitpunkt liegt somit ein Verlängerungsverfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - Schüler gemäß § 63 NAG 2005 vor. Die belBeh vertrat die Ansicht, dass sie über einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 8 Abs. 2 Z. 5 NAG 2005 zu entscheiden habe. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich eine derartige Antragstellung nicht. Eine amtswegige Umdeutung des Antrages nach den Bestimmungen des NAG 2005 kommt nicht in Betracht. Das ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 legcit hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem gemäß § 24 Abs. 1 legcit auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden § 23 Abs. 1 legcit, wonach die Behörde den Antragsteller lediglich zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers. Die Ansicht der belBeh, sie habe über einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu entscheiden, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180199.X01

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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