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E3R E05204020Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art51a Abs2;Rechtssatz
Da die österreichischen Beamtensondersysteme unter die Spezialregelung des Art. 51a Abs. 2 der VO (EWG) 1408/71 fallen, muss Österreich nicht die für die "normalen" Systeme für Arbeiter oder Selbständige vorgesehenen Regelungen der Pensionsberechnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berücksichtigen (vgl. Linka/Spiegel, Einbeziehung der Beamtensondersysteme in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - ein wesentlicher Fortschritt?, SozSi 1999, 406 ff). Somit werden für die Frage, ob für eine Leistung die verlangte Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vorliegt, nur die im österreichischen Sondersystem zurückgelegten Zeiten berücksichtigt (keine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten). Aus österreichischer Sicht können auch die jeweiligen Überweisungsbetragsregelungen uneingeschränkt angewendet werden (vgl. Linka/Spiegel, aaO, sowie den Vorbehalt Österreichs betreffend Überweisungsbeträge im Anhang VI lit. K 1. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Die gemäß ihrem Art. 91 ab dem Tag des Inkrafttretens der zu erlassenden Durchführungsverordnung künftig geltende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 wird insofern keine Änderungen herbeiführen (vgl. die Art. 6 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2 und Art. 87 Abs. 2 dieser Verordnung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080204.X05Im RIS seit
16.11.2007