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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §113 Abs2;Rechtssatz
§ 25 Abs. 7 GSVG setzt für den Übergang einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG in eine endgültige Beitragsgrundlage voraus, dass die vorläufige Beitragsgrundlage zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) noch nicht nachbemessen ist. Es kommt für die Nachbemessung demnach auf den in § 113 Abs. 2 GSVG näher umschriebenen Stichtag an, der einerseits vom Eintritt des Versicherungsfalles (des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes) und andererseits von einer entsprechenden Antragstellung abhängt. (Hier: Ein selbständiger Rechtsanwalt hat auf Grund der Ausnahme von der Pensionsversicherungspflicht nach dem GSVG keinen Antrag nach § 113 Abs. 2 GSVG gestellt, weshalb auch kein Stichtag nach dieser Bestimmung vorliegt. Die Behörde war daher durch keinen Stichtag gehindert, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen zu setzen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080171.X01Im RIS seit
16.11.2007