RS Vwgh 2007/10/17 2005/08/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2007
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §113 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs7;
GSVG 1978 §25a;
GSVG 1978 §5;

Rechtssatz

§ 25 Abs. 7 GSVG setzt für den Übergang einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG in eine endgültige Beitragsgrundlage voraus, dass die vorläufige Beitragsgrundlage zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) noch nicht nachbemessen ist. Es kommt für die Nachbemessung demnach auf den in § 113 Abs. 2 GSVG näher umschriebenen Stichtag an, der einerseits vom Eintritt des Versicherungsfalles (des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes) und andererseits von einer entsprechenden Antragstellung abhängt. (Hier: Ein selbständiger Rechtsanwalt hat auf Grund der Ausnahme von der Pensionsversicherungspflicht nach dem GSVG keinen Antrag nach § 113 Abs. 2 GSVG gestellt, weshalb auch kein Stichtag nach dieser Bestimmung vorliegt. Die Behörde war daher durch keinen Stichtag gehindert, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen zu setzen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080171.X01

Im RIS seit

16.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten