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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;Rechtssatz
In den Gesetzesmaterialien (1715 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP, 63) wird die Bestimmung es § 12 Abs. 2 UStG 1994 in der Stammfassung als Vereinfachungsmaßnahme nach Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG eingestuft. Danach kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Eine solche Entscheidung ist erst zur ähnlichen (allerdings auch für Gebäude geltenden) Bestimmung des § 12 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 ergangen (vgl. die Ratsentscheidung vom 13. Dezember 2004, ABl 2004, L 371). Diese Ermächtigung wurde nicht rückwirkend erteilt (zum Verbot rückwirkender Ermächtigungen siehe im Übrigen EuGH vom 29. April 2004, C-17/01, Sudholz) und ist gemäß § 28 Abs. 25 Z. 4 UStG 1994 ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass § 12 Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994 in der Stammfassung keine gemeinschaftsrechtliche Stütze in Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG findet und die Abgabepflichtige befugt ist, sich zu ihren Gunsten auf die unmittelbare Anwendung der Vorsteuerabzugsberechtigung nach Art. 17 Abs. 2 lit. a der genannten Richtlinie zu berufen. Diese Bestimmung ist inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt; ihr kommt daher unmittelbare Anwendbarkeit zu. (Hier Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 betroffen.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0017 Sudholz VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003130019.X06Im RIS seit
03.12.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013