Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH vom 11. Juli 1991, C-97/90, Lennartz, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, das Recht auf Vorsteuerabzug deswegen einzuschränken, weil die Gegenstände nur im beschränkten Umfang für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet werden. Ein Steuerpflichtiger, der Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, hat daher im Zeitpunkt des Erwerbes ein Recht auf Vorsteuerabzug, gleichgültig, wie gering auch immer der Anteil für unternehmerische Zwecke ist. Nach dem Urteil des EuGH vom 8. März 2001, C-415/98, Bakcsi, verbietet es die Richtlinie 77/388/EWG einem Steuerpflichtigen nicht, ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erworben hat und auch tatsächlich gemischt nutzt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen und es dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen (vgl. Ruppe, UStG3, Tz. 86/1 zu § 12). Die Aussagen der Rechtsprechung betreffen allgemein Gegenstände, die teils unternehmerisch, teils nicht-unternehmerisch genutzt werden. Sie sind daher auch auf Körperschaften öffentlichen Rechts anwendbar, bei denen es um die Abgrenzung der unternehmerischen von der hoheitlichen Sphäre geht (vgl. u.a. zum Urteil Lennartz Ruppe, SWK 1996, A 450).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0415 Bakcsi VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003130019.X05Im RIS seit
03.12.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013