RS Vwgh 2007/10/17 2003/13/0019

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
61990CJ0097 Lennartz VORAB;
61998CJ0415 Bakcsi VORAB;
UStG 1994 §12;

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 11. Juli 1991, C-97/90, Lennartz, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, das Recht auf Vorsteuerabzug deswegen einzuschränken, weil die Gegenstände nur im beschränkten Umfang für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet werden. Ein Steuerpflichtiger, der Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, hat daher im Zeitpunkt des Erwerbes ein Recht auf Vorsteuerabzug, gleichgültig, wie gering auch immer der Anteil für unternehmerische Zwecke ist. Nach dem Urteil des EuGH vom 8. März 2001, C-415/98, Bakcsi, verbietet es die Richtlinie 77/388/EWG einem Steuerpflichtigen nicht, ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erworben hat und auch tatsächlich gemischt nutzt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen und es dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen (vgl. Ruppe, UStG3, Tz. 86/1 zu § 12). Die Aussagen der Rechtsprechung betreffen allgemein Gegenstände, die teils unternehmerisch, teils nicht-unternehmerisch genutzt werden. Sie sind daher auch auf Körperschaften öffentlichen Rechts anwendbar, bei denen es um die Abgrenzung der unternehmerischen von der hoheitlichen Sphäre geht (vgl. u.a. zum Urteil Lennartz Ruppe, SWK 1996, A 450).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0415 Bakcsi VORAB
EuGH 61990J0097 Lennartz VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130019.X05

Im RIS seit

03.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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