RS Vwgh 2007/10/17 2006/07/0163

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1294;
AVG §76 Abs2;
AVG §77 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0341 E 30. Juni 1999 RS 1(hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiss fehlen lassen (Hinweis E 25.10.1963, VwSlg 6129 A/1963). Erst die subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber dem konkreten Täter ist Verschulden im subjektiven Sinn (hier Vorwerfbarkeit iZm der Vorschreibung von Brandschutzmaßnahmen nach dem Eisenbahngesetz verneint. Dass die Anlegung einer Kurzumtriebsfläche in der Umgebung einer Eisenbahnanlage eine Gefährdung der Eisenbahn mit sich bringe, ist - mag es auch schon zu drei Bränden im Bereich der Kurzumtriebsflächen gekommen sein - nicht von Vornherein ohne weiteres erkennbar. Zur Klärung dieser Frage bedurfte es vielmehr der Einholung des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Brandschutz, aus dem sich ergab, dass eine Brandursache infolge eines Bremsfunkens relativ unwahrscheinlich sei, aber doch durch den bei entsprechender Austrocknung leicht entzündlichen Grasbewuchs zusammen mit dem Baumbewuchs eine Brandgefahr im Bereich von 15 m links und rechts der Gleisachse hervorgerufen werden könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070163.X02

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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