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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E028 EG Art28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0034 E 9. November 2006 RS 3(Hier lag dem Beschwerdefall eine Übertretung des in § 3 der Verordnung BGBl II Nr 278/2003 statuierten Nachtfahrverbots zu Grunde.)Stammrechtssatz
Wie aus Z 45 der Schlussanträge des Generalanwalts und aus Randziffer 46 des Urteils des EuGH in der Rechtssache C 320/03 hervorgeht, hat die Kommission in ihrer Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das sektorale Fahrverbot der Verordnung BGBl II Nr 279/2003 unter anderem darin erblickt, dass diese Maßnahme nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, weil es andere Maßnahmen gibt, die den freien Verkehr von Waren und Transportdienstleistungen weniger behindern. Als solche Maßnahmen führte die Kommission ausdrücklich auch ein Nachtfahrverbot an. Die Kommission erachtet demnach ein Nachtfahrverbot als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Ein Hinweis, dass der EuGH diese Auffassung nicht teilte, findet sich nicht. (Hier: Dem Beschwerdefall lag eine Übertretung des in § 3 der Verordnung LGBl Tir Nr 79/2004 statuierten Nachtfahrverbots zu Grunde.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070007.X03Im RIS seit
14.11.2007Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013