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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §290 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 290 Abs. 1 BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid. Dadurch, dass die belangte Behörde gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin keinen wirksamen Bescheid erlassen hat, hat sie gegen die Vorschrift des § 290 Abs. 1 BAO zur einheitlichen Berufungsentscheidung verstoßen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2004/13/0128). (Stattgebung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130028.X02Im RIS seit
26.11.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008