RS Vwgh 2007/10/17 2007/13/0028

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §290 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 290 Abs. 1 BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid. Dadurch, dass die belangte Behörde gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin keinen wirksamen Bescheid erlassen hat, hat sie gegen die Vorschrift des § 290 Abs. 1 BAO zur einheitlichen Berufungsentscheidung verstoßen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2004/13/0128). (Stattgebung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007130028.X02

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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