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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Eine gesetzliche Norm, die es der Behörde zur Pflicht machte, den Bescheid betreffend die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu eigenen Handen zuzustellen, existiert nicht. Dass die Eigenhandzustellung nur aus "besonders wichtigen Gründen" vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 340, unter E 5 zu § 22 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Es kommt auf die Umstände im Einzelfall an, ob besonders wichtige Gründe im Sinne des § 22 AVG zweiter Satz vorliegen (vgl. die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 446, unter E 3ff. zu § 22 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Aus dem bloßen Umstand, dass der Haftungsbescheid eine Summe von EUR 18.606,93 betraf, ergeben sich noch keine besonderen Gründe für eine Zustellung zu eigenen Handen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, aaO, S. 1934, unter E 2g zu § 21 ZustG zitierte hg. Rechtsprechung und Hengstschläger/Leeb, AVG I, S 243, mwN). Vielmehr liegen die mit einem Haftungsbescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich zu anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit nicht über dem Durchschnitt (vgl. zur Relevanz dieser Aspekte Hengstschläger/Leeb, aaO, S 242, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080271.X01Im RIS seit
16.11.2007