RS Vwgh 2007/10/17 2006/07/0158

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

Es mag sein, dass das Vorhandensein einer Betriebsvorschrift für den Betrieb einer Stauanlage dem heutigen Stand der Technik entspricht. Dies ist aber allein keine ausreichende Voraussetzung für die Anwendung des § 21a WRG 1959, da § 21a WRG 1959 neben einem bewilligten Vorhaben den festgestellten, nicht hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen fordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070158.X04

Im RIS seit

14.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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