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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12a;Rechtssatz
Es mag sein, dass das Vorhandensein einer Betriebsvorschrift für den Betrieb einer Stauanlage dem heutigen Stand der Technik entspricht. Dies ist aber allein keine ausreichende Voraussetzung für die Anwendung des § 21a WRG 1959, da § 21a WRG 1959 neben einem bewilligten Vorhaben den festgestellten, nicht hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen fordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070158.X04Im RIS seit
14.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011